[av_dropcap1]E[/av_dropcap1]Ende Juni war es soweit: Unser lang geplanter Abend mit ver.di zum Thema Arbeitsrecht und Volontariat fand statt – im kleinen, aber feinen Rahmen. Von den neun Teilnehmern waren 3 aktuell Volontäre, aber auch die anderen Teilnehmer waren am Thema sehr interessiert und haben sich an der Diskussion rege beteiligt. Denn es war kein Vortrag im klassischen Sinne, sondern eher ein Miteinander von Fragen und Erklärungen zwischen den Jungen Verlagsmenschen und ver.di, die vertreten waren durch Martin Dieckmann (Fachbereichsleiter für Medien, Kunst und Industrie), Wolfgang Kreider (Gewerkschaftssekretär des Fachbereichs mit juristischer Ausbildung) und Agnes Schreieder (Gewerkschaftssekretärin des Fachbereichs).
[av_dropcap1]D[/av_dropcap1]as große Thema Volontariat wurde von ver.di zunächst historisch beleuchtet, in der Hoffnung, daraus hervorgehend eine aktuell gültige Definition finden zu können. In der Presse gibt es ein Volontariat im herkömmlichen Sinne bereits seit 200 Jahren, es reiht sich in den Berufsweg zum Redakteur als klare Berufsform vor diesem ein. Das Volontariat in der Presse unterlag bis Anfang der 90er Jahre keiner Regelung, doch mit dem Einsetzen ver.dis für eine Bestimmung und Aktualisierung der Berufsbilder begann das Ringen um einen Tarifvertrag. In der Buchbranche ist das noch lange nicht der Fall, da das Wort Volontariat keine konkrete Definition hat, es zwischen Ausbildung und normalen Arbeitnehmertätigkeiten schwimmt. Verlagsmitarbeiter waren früher fast immer vorher im Buchhandel aktiv, wo eine klassische Ausbildung die Regel ist. Erst seit ca. 20 Jahren taucht der Begriff Volontariat im Buchverlagswesen auf – und wird meist als verlängertes Praktikum betrachtet, wobei die eigentlich anfallenden Ausbildungsmöglichkeiten entfallen. In vielen Fällen ist der Volontär einfach eine Arbeitskraft wie jede andere, nur dass sie befristet ist, weniger bezahlt wird und allgemein schlechter gestellt ist. Das liegt vor allem daran, dass es kein Gesetzt gibt, welches das Volontariat regelt und es nicht klar ist, ob es nun dem Ausbildungsgesetz oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterstellt ist – wobei letzteres keine Ausbildungsordnung enthält. Wir haben uns mit ver.di darauf geeinigt, dass ein Volontariat im Gegensatz zu einem Praktikum dazu da ist, nicht nur einen Beruf näher kennen zu lernen, sondern diesen zu erlernen und in diesem ausgebildet zu werden. Zu einer Ausbildung gehört aber auch das Recht auf Fort- und Weiterbildungen, die in vielen Volontariatsverträgen nicht selbstverständlich enthalten sind. Neben dem Diskussionspunkt, ob ein Volontariat nun eine Ausbildung ist und ob es im konkreten Fall die Ansprüche erfüllt, gibt es noch das Gehalt, was ebenfalls nicht klar gesetzlich geregelt ist.
Sieht man das Volontariat als Berufsausbildung an, entfällt der Anspruch auf Mindestlohn, aber trotzdem ist eine „angemessene Vergütung“ dringend notwendig. Arbeitsgerichte beziehen sich hier auf die Definition laut §17 des BBiG, d.h. wenn nichts anderes bestimmt wird im Vertrag, besteht eine „angemessene Vergütung“ aus 80% der üblichen tariflichen Vergütung.
[av_dropcap1]U[/av_dropcap1]nterstützt mit weiteren Paragrafen aus dem Berufsbildungsgesetz konnte ver.di uns vorführen, wie schwammig und uneindeutig der Begriff eines Volontariats ist. Viele der Teilnehmer konnten bestätigen, dass in ihrem Vertrag keine Rede von Ausbildung ist, dass sie weder Weiterbildungen wahrgenommen noch eine Schule besucht haben, sondern allein als eine Art Assistenz die Aufgaben anderer Mitarbeiter mitgetragen und im schlechtesten Fall keinen Vorgesetzten gehabt haben, der auf die Erfüllung der Punkte, die im Volontariatsvertrag festgesetzt sind (z.B. das Kennenlernen von anderen Abteilungen) geachtet hat.
Es wurde mehrfach unterstrichen, dass der Volontariatsvertrag die wichtigste Grundlage ist und dass die Inhalte zählen. Punkte, die im Ausbildungs- oder Tarifvertrag auftauchen, sollten auch Bestandteil des Volontariatsvertrages sein, darunter das Ziel der Ausbildung, Urlaubstage, Arbeitszeit, Vergütung etc. Zu Beginn des Volontariats sollten alle Grundlagen geklärt werden, denn es gilt zunächst, was vertraglich vereinbart wurde. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, kann und sollte dieser bei Unklarheiten und v.a. eventuell vorhandenen Ungleichgewichten (z.B. gegenüber anderen Volontären desselben Betriebes) einbezogen werden.
[av_dropcap1]W[/av_dropcap1]ie ihr lesen könnt und es eventuell auch selbst wisst, sind die aktuellen Zustände im Verlagswesen nicht mehr zu tragen. Die Jungen Verlagsmenschen haben deshalb im letzten Jahr die Kooperation mit ver.di begonnen, um die Nachwuchsrechte zu stärken. Uns als Hamburger Städtegruppe ist bereits in Vorbereitung auf diese Veranstaltung klar geworden, dass es dringend notwendig ist, dass etwas geschieht. Es gibt keinerlei Recht, auf dass sich Volontäre berufen können – es ist also nötig, dass wir das Volontariat gesellschaftlich etablieren. Während unserer Diskussion fielen bereits einige Lösungsansätze bzw. Vorschläge für nächste Schritte, die wir gemeinsam mit ver.di aktiv weiter gehen wollen. Dazu zählt zum Beispiel der Versuch, einen Mustervolontariatsvertrag aufzusetzen. Wenn ihr selbst Volontäre seid und euch für eure Nachfolger einsetzen möchtet, dann könnt ihr uns sehr gern per Mail euren Vertrag zuschicken (geschwärzt am besten, außerdem behandeln wir eure Mail definitiv vertraulich!) an die Mailadresse:
hamburg@jungeverlagsmenschen.de
Wer sich selbst über konkrete Paragrafen im BBiG oder aktuelle Gesetzeslagen informieren möchte, kann dies hier tun: www.gesetze-im-internet.de
Außerdem stehen unsere Ansprechpartner von ver.di in Hamburg jederzeit für Fragen zur Verfügung. Den Kontakt können wir hierzu gerne herstellen.
Habt ihr insgesamt noch Fragen zu unserer Veranstaltung oder darüber hinaus, könnt ihr euch einfach bei uns melden.
Lisa & Antje (JVM Hamburg)